I) Gesetzesvorschlag von Schmoller zum Hausfriedensbruch
Hausfriedensbruch
§ 120a (1) Wer in die Wohnstätte oder den persönlichen Arbeitsraum eines anderen oder in ein Haus, in dem sich die Wohnstätte oder der persönliche Arbeitsraum eines anderen befindet, oder in den unmittelbar zu einem solchen Haus gehörenden umfriedeten Bereich

