22.3.5.Nr.3
§ 59 Abs. 1 ArbVG
1. Wurde innerhalb der Frist von einem Monat allein die Anfechtungsklage eingebracht, sind erst nach Fristende vorgetragene weitere Anfechtungsgründe verfristet.
22.3.5.Nr.3
§ 59 Abs. 1 ArbVG
1. Wurde innerhalb der Frist von einem Monat allein die Anfechtungsklage eingebracht, sind erst nach Fristende vorgetragene weitere Anfechtungsgründe verfristet.
