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Anbringen – § 85 BAO (Kuhn)

Kuhn32. LfgMai 2017

1. Gesetzestext

§ 85 BAO idF BGBl I 2009/20:

(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

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