Die Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern stellt eine Maßnahme zur Sicherung des Verfahrens dar. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Unschuldsvermutung erfordern, dass eine Person nur solchen Beschränkungen ihrer Freiheit unterworfen wird, die zur Klärung des Tatverdachts unerlässlich sind. Daraus folgt zwingend, dass die Untersuchungshaft die Strafe nicht vorwegnehmen darf. Dringender Tatverdacht ist somit zwar Grundvoraussetzung der Untersuchungshaft, aber keineswegs ausreichende Begründung. Die Verhängung der Untersuchungshaft muss ultima ratio zur Sicherung bestimmter Verfahrensziele sein. Nach Art 1 Abs 3 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit sind gesetzliche Haftermächtigungen nur insoweit verfassungsgesetzlich gedeckt, als sie „nach dem Zweck der Maßnahme“ notwendig sind. Diese zulässigen Zwecke werden verfassungsgesetzlich durch Art 2 Abs 1 Z 1 lit b und c des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit näher determiniert. Danach hat die Untersuchungshaft den Beschuldigten daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen, Beweismittel zu beeinträchtigen oder neuerlich eine strafbare Handlung zu begehen bzw die ihm angelastete strafbare Handlung auszuführen.