Die Tendenz, im „Krisenfall“ nach Verantwortlichen zu suchen, die für einen Schaden der Gesellschaft persönlich haften, macht auch vor Aufsichtsräten nicht Halt. Während es zur Haftung von Geschäftsführern und Vorständen mittlerweile doch zahlreiche Entscheidungen gibt,1 zeigt sich – erstaunlicherweise –, dass die Fälle, in denen gerichtlich über eine Aufsichtsratshaftung entschieden wurde, an den Fingern einer Hand abzuzählen sind. Der vorliegende Beitrag hat es sich zum Ziel gemacht, die bestehende Judikatur systematisch aufzuarbeiten.
