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Aktenkopie Strafverfahren

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Soweit das Recht auf Akteneinsicht zusteht, sind dem Beschuldigten/seinem Verteidiger auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen oder ist es ihm nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu gestatten, Kopien selbst herzustellen (§ 51 StPO). Ton- oder Bildaufnahmen, deren Besitz allgemein verboten ist oder die Inhalte betreffen, die gem § 51 Abs 2 erster Satz der Akteneinsicht nicht unterliegen (→ anonyme Aussage) sind davon ausgenommen; betrifft deren Inhalt schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, so ist dem Beschuldigten die Pflicht zur Geheimhaltung dieser Aufnahmen aufzuerlegen. Sofern dies zur Gewährleistung der Datensicherheit erforderlich ist, sind dem Beschuldigten die Kopien auf von den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellten Datenträgern gegen den Ersatz von deren Anschaffungskosten zu übergeben.

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