Soweit sich aus den Verwaltungsvorschriften nichts anderes ergibt, ist der Beschuldigte berechtigt, bei der Behörde in die seine Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden (§ 24 VStG iVm § 17 AVG).