ist ein Beschluss des → ÖRAK. In diesem Beschluss wird festgehalten, dass gem §§ 1004, 1052 ABGB für die anwaltliche Leistung ein angemessenes Honorar geschuldet wird. Die insb in § 5 AHK angeführten Bemessungsgrundlagen gelten als angemessen, sofern sich aus den Interessen des Mandanten oder aus der Sache selbst keine andere Bemessungsgrundlage ergeben würde. Die AHK regeln primär die Bemessungsgrundlagen auf Basis der Abrechnung nach → RATG. Seite 14