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Abschreibungsregeln, Verwaltungsermessen und Beihilfeverbot: Das Urteil in der Spanish-True-Lease-Saga (Eibensteiner-Palmstorfer/Palmstorfer)

Eibensteiner-Palmstorfer/Palmstorfer1. AuflFebruar 2024

DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342122-211

Verena EIBENSTEINER-PALMSTORFER/Rainer PALMSTORFER

I. Einleitung

Das Beihilfeverbot des Art 107 Abs 1 AEUV bezieht sich nach seinem insofern eindeutigen Wortlaut auf „Beihilfen gleich welcher Art“, sodass nicht nur direkte Mittelzuwendungen, sondern auch die Ermäßigung von Steuern und Abgaben vom Beihilfeverbot erfasst sein können. Das bedeutet, dass entsprechend dem wirkungsorientierten Ansatz der Beihilfeprüfung, der nicht zwischen den Wettbewerbseffekten von Steuern und sonstigen Maßnahmen differenziert, im AEUV insoweit keine Sonderbestimmungen für steuerliche Beihilfen vorgesehen sind und steuerliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten uneingeschränkt der unionalen Beihilfekontrolle unterworfen sind.11So bereits Rs C-173/73 , Italien/Kommission, ECLI:EU:C:1974:71, Rn 26-28 (betreffend Familienbeihilfen im Textilsektor); näher siehe Jaeger in Montag/Säcker, Münchener Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Band 5 Beihilfenrecht2 (2018), Steuerliche Maßnahmen, S 899 ff, Rz 1 ff; Linn in Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Europäisches Beihilfenrecht, (2013), Kap 1, S 248 ff, Rz 559.

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