20.18.1.Nr.2
§ 13 Abs. 1 B-GlBG
§ 13b Abs. 2 und 17 B-GlBG
§ 17 Abs. 1 Z 1 GlBG
§ 26 Abs. 1 GlBG
§ 2 Abs. 3 StellenbesetzungsG
§ 4 Abs. 2 StellenbesetzungsG
1. Eine verbotene Diskriminierung nach § 13 Abs. 1 B-GlBG kann nicht nur durch Benachteiligung eines Bewerbers wegen seiner eigenen, vom Dienstgeber abgelehnten Weltanschauung verwirklicht werden, sondern auch durch Benachteiligung, weil er eine vom Dienstgeber (dem nicht das Privileg eines Tendenzbetriebs nach § 13b Abs. 2 B-GlBG zukommt) bevorzugte Weltanschauung nicht teilt.

