1. Maßgebliche Kriterien
Rechtsmittel
Rechtsweg
Für die Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es nicht auf die Bezeichnung des Sachantrags durch die Partei, sondern ausschließlich auf den Inhalt des Begehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen (das Parteivorbringen) an (§ 40a JN).1 Dabei ist vor allem der innere Sachzusammenhang des jeweils geltend gemachten Anspruchs mit einer entweder in die streitige oder in die außerstreitige Gerichtsbarkeit verwiesenen Materie von Bedeutung.2 Einwendungen des Gegners sowie amtliches Wissen und Feststellungen bleiben (grundsätzlich) außer Betracht.3 Erweist sich das für den Rechtsweg maßgebliche Vorbringen als unrichtig, ist der geltend gemachte Anspruch innerhalb der gewählten Verfahrensart zu behandeln, wenngleich in aller Regel abschlägig.4 Die Wahl der Verfahrensart durch die verfahrenseinleitende Partei bestimmt auch die anzuwendenden Rechtsmittelvorschriften.5
