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A. Zulässigkeit des Rechtswegs

Nademleinsky1. AuflDezember 2022

1. Maßgebliche Kriterien

Rechtsmittel

Rechtsweg

1
Für die Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es nicht auf die Bezeichnung des Sachantrags durch die Partei, sondern ausschließlich auf den Inhalt des Begehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen (das Parteivorbringen) an (§ 40a JN).11StRsp, 4 Ob 98/12h; 1 Ob 26/15b; zuletzt etwa 1 Ob 225/19y; RS0013639, RS0045584. Dabei ist vor allem der innere Sachzusammenhang des jeweils geltend gemachten Anspruchs mit einer entweder in die streitige oder in die außerstreitige Gerichtsbarkeit verwiesenen Materie von Bedeutung.22StRsp, zuletzt 6 Ob 54/22t mwN. Einwendungen des Gegners sowie amtliches Wissen und Feststellungen bleiben (grundsätzlich) außer Betracht.33StRsp, 5 Ob 229/18i; 1 Ob 225/19y; 6 Ob 54/22t; RS0013639 [T9]; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 40a JN Rz 4. Erweist sich das für den Rechtsweg maßgebliche Vorbringen als unrichtig, ist der geltend gemachte Anspruch innerhalb der gewählten Verfahrensart zu behandeln, wenngleich in aller Regel abschlägig.44RS0005861. Die Wahl der Verfahrensart durch die verfahrenseinleitende Partei bestimmt auch die anzuwendenden Rechtsmittelvorschriften.55RS0046238 [T2]; RS0046245 [T4, T9].

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