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B. Zuständigkeit

Nademleinsky1. AuflDezember 2022

1. Sachliche und funktionale Zuständigkeit

Zuständigkeit

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Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG) gehört in das Außerstreitverfahren (§ 93 Abs 1 AußStrG), weshalb die Bezirksgerichte

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für die Entscheidung sachlich zuständig sind (§ 104a JN). Eine Vereinbarung der Parteien über die sachliche Zuständigkeit ist im Bereich des Außerstreitverfahrens unzulässig.8686Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 104a JN Rz 3.

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