1. Sachliche und funktionale Zuständigkeit
Zuständigkeit
Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG) gehört in das Außerstreitverfahren (§ 93 Abs 1 AußStrG), weshalb die BezirksgerichteSeite 10
Zuständigkeit
Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG) gehört in das Außerstreitverfahren (§ 93 Abs 1 AußStrG), weshalb die BezirksgerichteSeite 10
