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A. Vorrang der Sicherheit von Menschen gem § 28 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Gemäß § 28 SPG haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen Vorrang vor dem Schutz anderer Güter einzuräumen. Der Begriff „Leben“ ist weit auszulegen und umfasst daher auch den Schutz von ungeborenem Leben. § 28 SPG regelt die Reihenfolge der Schutzgewährung, sodass etwa das Eigentum nicht geschützt werden darf, solange dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen einer hinreichend konkreten Gefahr ausgesetzt sein würden. Damit stellt die Bestimmung auch auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ab.

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