§ 23
Generalprokuratur
Zu diesem Zweck kann (ausschließlich1007) die Generalprokuratur von Amts wegen oder im Auftrag des Bundesministers für Justiz gegen sämtliche Entscheidungen der Strafgerichte (also von einem strafgerichtlichen Organwalter veranlasste Vorgänge1008), also Urteile, die auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen, sowie gegen jeden gesetzwidrigen Beschluss, jede prozessleitende Verfügung oder jeden sonstigen Vorgang eines Strafgerichts – worunter auch eine bloß in einer Entscheidungsbegründung geäußerte Rechtsmeinung fällt1009 – Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erheben, und zwar sowohl vor1010 als auch nach Rechtskraft der Entscheidung sowie dann, wenn die berechtigten Personen in der gesetzlichen Frist von einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht haben (§ 23 Abs 1). Die Wahrungsbeschwerde muss sich an den (nicht durch Aufzeigen von Verfahrensfehlern oder formalen Begründungsmängeln infrage gestellten) Sachverhaltsannahmen der angefochtenen Entscheidung orientieren.1011
