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A. Vertretung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Ausschluss der Kommanditisten von der organschaftlichen Vertretung

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Gemäß § 170 UGB ist der Kommanditist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft; diese ist ausschließlich den Komplementären zugewiesen. § 170 UGB stellt zwingendes Recht dar, sodass auch der Gesellschaftsvertrag den oder die Kommanditisten nicht zur organschaftlichen Vertretung der werbenden 415415Dagegen stellen auch die Kommanditisten geborene Liquidatoren dar. Vgl OGH SZ 59/138; RdW 2003/23; U. Torggler in Straube § 146 HGB Rz 7 sowie § 170 HGB Rz 1; Jabornegg in Jabornegg § 146 HGB Rz 6, § 170 HGB Rz 4. Zur Stellung der Kommanditisten im Entziehungs-, Auflösungs- oder Ausschlussprozess, vgl Koppensteiner in Straube § 125 HGB Rz 6 sowie Martens in Schlegelberger § 170 dHGB Rz 10; beachte in diesem Zusammenhang aber die neue Rsp OGH SZ 74/81 = ecolex 2002, 887 = wbl 2001, 487 sowie 24.8.2005, 3 Ob 129/05z, welche die Einbeziehung sämtlicher Gesellschafter (auch der Kommanditisten) in den Rechtsgestaltungsprozess auf Kläger- bzw Beklagtenseite (die Klage richtet sich diesfalls auf Duldung der angestrebten Maßnahme) verlangt. KG berufen kann416416HA; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 148; Koppensteiner in Straube § 170 HGB Rz 1, mwN, auch zu vereinzelten kritischen Stimmen im deutschen Schrifttum sowie zur Möglichkeit der Konversion im Fall einer § 170 UGB widersprechenden und folglich unwirksamen Bindung; Jabornegg in Jabornegg § 170 HGB Rz 1; Hämmerle/Wünsch II4 319; Krejci in Krejci, Komm-UGB § 170 Rz 1..

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