Auch wenn kein Ablehnungsgrund vorliegt, kommt es mitunter aus anderen Gründen zur Beendigung des Schiedsrichteramtes vor Beendigung des Schiedsverfahrens. Diese Fälle werden von § 590 ZPO erfasst. So kann das Amt des Schiedsrichters insb durch Amtsenthebung durch die Parteien beendet werden. Aus dem Grundsatz der Parteiautonomie folgt, dass es dazu keinerlei Begründung bedarf.
