„Wesensmäßiger Kern jedes justizmäßigen Rechtsverfahrens“, und damit auch der Schiedsgerichtsbarkeit, „sind die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Entscheidungsorgans.“372 Das Recht der Ablehnung eines Schiedsrichters ist das zentrale Mittel zur Wahrung von Objektivität und Neutralität im Schiedsverfahren. § 588 Abs 2 ZPO 373 legt das Ablehnungsrecht als Korrektiv der Parteiautonomie im Bestellungsverfahren fest, es ist die Ergänzung zur Offenlegungspflicht.374
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