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A. Überblick und Allgemeines (Riegler/Petsche)

Riegler/Petsche1. AuflJuli 2011

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„Wesensmäßiger Kern jedes justizmäßigen Rechtsverfahrens“, und damit auch der Schiedsgerichtsbarkeit, „sind die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Entscheidungsorgans.“372372 Fasching, FS Frotz 769; vgl Redfern/Hunter 5 Rz 4-79; Zeiler § 588 Rz 1; da es sich um zwingendes Recht handelt, könnten die Parteien auch nicht wirksam vereinbaren, dass die Schiedsrichter als „parteiische Vertreter“ tätig werden sollen. Das Recht der Ablehnung eines Schiedsrichters ist das zentrale Mittel zur Wahrung von Objektivität und Neutralität im Schiedsverfahren. § 588 Abs 2 ZPO 373373§ 588 ZPO orientiert sich an Art 12 UNCITRAL-ModG und § 1036 dZPO. legt das Ablehnungsrecht als Korrektiv der Parteiautonomie

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im Bestellungsverfahren fest, es ist die Ergänzung zur Offenlegungspflicht.374374 Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 588 ZPO Rz 74.

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