§ 603 Abs 1 S 1 ZPO gewährt den Schiedsparteien Autonomie hinsichtlich des auf die Streitigkeit anzuwendenden Rechts.226 Die Regelung ist erforderlich, weil die Parteiautonomie im internationalen Privatrecht nur soweit reicht, wie sie gesetzlich eingeräumt wird, zugleich aber selbstverständlich, weil das gesamte Schiedsverfahren durch die Parteiautonomie legitimiert ist. Es überrascht daher auch nicht, dass § 603 Abs 1 Z 1 ZPO den Parteien größtmögliche Autonomie einräumt, welche über die Parteiautonomie im internationalen Privatrecht vor staatlichen Gerichten weit hinaus reicht: Die schiedsrechtliche Parteiautonomie geht sachlich weiter, indem sie alle schiedsfähigen Streitigkeiten umfasst.227 Zudem wird der Kreis der wählbaren Rechte von (nur) staatlichen Rechtsvorschriften auf (auch) nicht-staatliche Rechtsregeln erweitert.228 Flankiert wird dieses Maximum an Rechtswahlfreiheit von der durch § 603 Abs 3 ZPO eröffneten Möglichkeit, von einer Rechtsentscheidung zugunsten einer Billigkeitsentscheidung gänzlich abzusehen.