vorheriges Dokument
nächstes Dokument

A. Mitglieder

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

4188
Eine SE kann nur von Unternehmen, somit nicht von natürlichen Personen gegründet werden. Eine weitere Voraussetzung ist in den meisten Fällen die Mehrstaatlichkeit der Gründer (Art 2 SE-VO). Nur bei der Gründung einer Tochter-SE (Art 3 Abs 2 SE-VO) durch eine SE selbst wird auf das Erfordernis der Mehrstaatlichkeit verzichtet. Der nachträgliche Wegfall der Mehrstaatlichkeit bewirkt aber nicht, dass die SE aufgelöst werden muss1616 Reich-Rohrwig, Die Europäische Aktiengesellschaft, ecolex 2004, 760..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!