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A. Mehrfachzüge

Walter14. AuflJänner 2024

I. Problemstellung

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Bei sämtlichen Umgründungen übernimmt der Rechtsnachfolger das übertragene Vermögen mit dem dem Umgründungsstichtag folgenden Tag (§§ 3 Abs 1 Z 3, 9 Abs 1, 18 Abs 1 Z 5, 25 Abs 2, 30 Abs 2, und 34 Abs 1 iVm § 18 Abs 2 UmgrStG). Der Übernehmer kann daher das übernommene Vermögen frühestens zum Folgetag weiterübertragen.

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