Wer Leasinggeschäfte gewerbsmäßig als Haupttätigkeit betreibt, aber kein Kreditinstitut iSd § 1 Abs 1 BWG ist, der ist gemäß § 1 Abs 2 Z 1 BWG als Finanzinstitut einzustufen417. § 1 Abs 2 Z 1 BWG soll das gesamte Leasinggeschäft (Finanzierungsleasing und Operating Leasing) umfassen, um diffizile Unterscheidungsprobleme zu vermeiden418. Dadurch wird freilich das Abgrenzungsproblem nur auf eine andere Ebene verlagert, weil sodann zwischen Leasing und Miete unterschieden werden muss419. Eine gewerbsmäßige Haupttätigkeit als Vermieter ist von § 1 Abs 2 Z 1 BWG nämlich nicht erfasst420. Gerade die Abgrenzung von Operating Leasing und Miete stellt sich hier als besonders schwierig dar. Unter den Begriff des Leasinggeschäfts gemäß § 1 Abs 2 Z 1 BWG fällt auch das Sale-and-lease-back-Verfahren 421. Ein Finanzinstitut iSd BWG liegt nur auf Seiten des Leasinggebers 422 und immer nur dann vor, wenn das Leasinggeschäft gewerbsmäßig als Haupttätigkeit betrieben wird. § 1 Abs 2 BWG stellt hier auf die Gewerbsmäßigkeit ab und bezieht sich auf § 1 GewO423. Als Haupttätigkeit ist eine Tätigkeit nach Meinung des BMF dann einzustufen, wenn diese schwerpunktmäßig ausgeübt wird, also zumindest 50 % zur Leistung des Unternehmens beiträgt424.