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A. Kollisionsrecht (Heiss/Loacker)

Heiss/Loacker1. AuflJuli 2016

1. Internationalität des Sachverhalts

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Das Kollisionsrecht regelt die Frage, welche mehrerer in Frage kommender Privatrechtsordnungen auf einen konkreten Lebenssachverhalt zur Anwendung kommt. Die wichtigsten Kollisionsnormen sind jene des internationalen Privatrechts, welche für internationale Sachverhalte das maßgebliche Recht bestimmen. Das internationale Privatrecht setzt daher begriffsnotwendig das Vorliegen eines internationalen11§ 1 Abs 1 IPRG spricht demgegenüber von „Sachverhalte[n] mit Auslandsberührung“. Der Begriff der „Auslandsberührung“ passt aber uE in internationalen Schiedsverfahren jedenfalls dann nicht, wenn diese (mehr oder weniger) „anational“ ausgestaltet sind. In der Sache aber besteht zwischen der „Auslandsberührung“ iSv § 1 Abs 1 IPRG und dem hier verwendeten Terminus der „Internationalität“ kein Unterschied. Sachverhalts voraus, womit es sich zugleich vom interlokalen,22Es regelt die Frage, welche von mehreren regionalen (Teil-)Rechtsordnungen zur Anwendung kommt; vgl Rauscher, Internationales Privatrecht4 Rz 9 ff. interpersonalen33Es regelt die Frage, welche von mehreren für bestimmte Bevölkerungsgruppen geltenden (Teil-)Rechtsordnungen zur Anwendung kommt, vgl Rauscher, Internationales Privatrecht4 Rz 14 f. sowie intertem

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poralen44Es regelt die zeitliche Abfolge der Geltung von Privatrechtsnormen, also den Übergang von altem zu neuem Recht, vgl Rauscher, Internationales Privatrecht4 Rz 16 f. Privatrecht abgrenzt.55 Verschraegen, Internationales Privatrecht Rz 1071 f. Letztere enthalten zwar auch Kollisionsnormen, betreffen aber nicht den aus der Internationalität eines Sachverhalts entspringenden Rechtsanwendungskonflikt.

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