Häufig enthalten Leasingverträge Klauseln, die dem Leasinggeber bei wesentlicher
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leasingnehmers ein Kündigungsrecht einräumen. Im Vertrag kann auch ein außerordentliches Kündigungsrecht des Leasinggebers bei Eröffnung oder „Abweisung“ eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leasingnehmers oder wenn
Exekution gegen diesen geführt wird, vorgesehen sein. Gleichzustellen sind Vertragsklauseln, die in derartigen Fällen die „automatische“ Vertragsauflösung vorsehen. Derartige Vertragsklauseln sind in mehrerlei Hinsicht bedenklich.