Auch bei der Insolvenz des Leasinggebers stellt sich zunächst die Frage, ob der für Bestandverträge einschlägige § 24 IO oder § 21 IO gilt. Für Operating-Leasingverträge wird die Anwendung des § 24 IO aus den bereits oben unter Rz 1/407 genannten Gründen bejaht1265. Im Übrigen ist wie oben (Rz 1/408) danach zu fragen, ob das Schwergewicht auf der Gebrauchsüberlassung liegt (dann § 24 IO) oder von vornherein der Erwerbs- und Finanzierungszweck im Vordergrund steht (dann § 21 IO).