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A. Finanzmarkt und Kapitalmarkt

Raschauer1. AuflOktober 2015

Der Begriff „Finanzmarkt“ meint Institutionen und Verfahren für den Austausch von (nichtkörperlichem) Vermögen.11Die EB zu § 44c NBG (2438 BlgNR 24. GP ) unterscheiden zwischen Unternehmen (der Finanzbranche) und Finanzmarktstrukturen: „Zum Finanzmarkt gehören die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche (§ 2 Z 7 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004) mit Sitz im Inland und Finanzmarktstrukturen“. Nachfrager suchen liquide Mittel, Anbieter überlassen Vermögen gegen das Entstehen von schuldrechtlichen Ansprüchen. Die juristische Basis des Finanzmarkts ist daher das (jeweilige nationale) Schuldrecht: das Recht der Kreditverträge, der Versicherungsverträge, der Wertpapierverträge usw.

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