Ulrike Docekal/Peter Kolba
Die Charta der Grundrechte und die Europäischen Verträge seit der Einheitlichen Europäischen Akte (1986) garantieren ein hohes Maß an Verbraucherschutz in der EU. Dies ist außerdem ein allgemeines Ziel, das in Artikel 12 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) festgeschrieben ist. Auch die Gesetzgebung der EU in anderen Bereichen muss den Verbraucherschutz berücksichtigen.

