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A. Einleitung (Schwarz)

Schwarz1. AuflJuli 2016

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ZPO und Wiener Regeln enthalten auch explizite Regeln für die Situation, in der es eine Partei versäumt, am Verfahren teilzunehmen, obwohl sie ordnungsgemäß vom Verfahren informiert worden ist und zur Teilnahme an allen Verfahrensschritten geladen wurde.832832Art 20 Abs 6 der Wiener Regeln 2006; Art 29 Abs 2 der Wiener Regeln 2013. Dieses Versäumnis zieht zwei Folgen mit sich. Erstens kann, und muss, der Schiedsrichter mit dem Verfahren fortfahren, obwohl nur eine Partei am Verfahren teilnimmt. Zum zweiten kann der Schiedsrichter unter solchen Umständen aber nicht einfach ein Abwesenheitsurteil fällen. Stattdessen hat der Schiedsrichter das Verfahren fortzusetzen und eine Entscheidung auf Grund der vorgelegten Beweise zu fällen.

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