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A. Einleitung

Raschauer1. AuflOktober 2015

Die AIFM-RL soll verschiedene kollektive Veranlagungsformen (Fonds), die nicht wertpapierbasiert sind und daher nicht als OGAW zu qualifizieren sind, regulatorisch erfassen. Sie hat „Auffangfunktion“ und ist daher inhomogen. Das zur Umsetzung dieser RL erlassene AIFMG war legistisch mit dem Umstand konfrontiert, dass es in Österreich bereits Regelungen für Nicht-OGAW-Fonds gab, wie insb für die drei Sonderfonds nach InvFG, für offene Immobilien-Investmentfonds und für Beteiligungsfonds. Das BetFG wurde aus diesem Anlass aufgehoben. Im Übrigen trat das AIFMG jedoch zu den verbleibenden, wenngleich zum Teil angepassten Regelungen hinzu („regulatorischer Fleckerlteppich“829829Kalss/Oppitz/Zollner § 30 Rz 1.). Als allgemeinste Regel gilt das Kumulationsprinzip, es kommen also, wenn die Gesetze nichts anderes vorsehen, alle anwendbaren Bestimmungen zum Tragen. Die Anpassungen bestanden vor allem in Präzisierungen der zulässigen Geschäftsbereiche der einzelnen Finanzintermediäre.

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