§ 2 Abs 1 Z 1 AIFMG definiert den AIF als Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA), der von einer Anzahl830 von Anlegern Kapital831 einsammelt, um es gemäß einer festgelegen Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, ohne dass das eingesammelte Kapital unmittelbar Seite 295der operativen Tätigkeit dient und ohne dass eine Zulassungspflicht iSd der UCITS (also nach InvFG) besteht.
