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B. Anwendungsbereich

Raschauer1. AuflOktober 2015

§ 2 Abs 1 Z 1 AIFMG definiert den AIF als Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA), der von einer Anzahl830830Mehr als einer. von Anlegern Kapital831831Letztlich beliebige Vermögensgegenstände: Kalss/Oppitz/Zollner § 30 Rz 3. einsammelt, um es gemäß einer festgelegen Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, ohne dass das eingesammelte Kapital unmittelbar

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der operativen Tätigkeit dient und ohne dass eine Zulassungspflicht iSd der UCITS (also nach InvFG) besteht.

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