Die Zustellregelung findet nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur auf schriftliche Mitteilungen Anwendung. Die in § 580 ZPO beschriebenen Arten der Zustellung legen nahe, dass der Gesetzgeber primär die Übermittlung physischer Schriftstücke vor Augen hatte.287 Für die Einleitung des Schiedsverfahrens in der Form eines verfahrenseinleitenden Schriftstückes wird dies in der Praxis auch den Regelfall darstellen.288 Dies bedeutet aber nicht, dass die Regelung nicht auch auf andere Formen der Nachrichtenübermittlung anwendbar sein soll. In der schiedsgerichtlichen Praxis erfolgt die Korrespondenz zwischen Schiedsgericht und Parteien nach Einleitung des Schiedsverfahrens mitunter ausschließlich über alternative Kommunikationsformen, insbesondere mittels E-Mails. Dies ist aufgrund der Dispositivität289 des § 580 ZPO jedenfalls dort unproblematisch, wo die Parteien die Zulässigkeit dieser Formen der Nachrichtenübermittlung – sei es ausdrücklich, sei es durch Verweis auf eine institutionelle Schiedsordnung – vereinbart haben. Wo eine Parteienvereinbarung fehlt, kann etwa durch gesonderte Anordnung des Schiedsgerichts eine alternative Form der Nachrichtenübermittlung vorgesehen werden. In der Praxis ist es nicht unüblich, dass das Schiedsgericht die Parteien vor der Erlassung einer ersten, die Verfahrensregeln konkretisierenden Anordnung zur Stellungnahme beziehungsweise Zustimmung auffordert. Selbst ohne Einholung der Parteienzustimmung kann eine solche Anordnung, sofern nicht eine der Parteien dieser unverzüglich widerspricht, aufgrund der in § 579 ZPO vorgesehenen Rügepflicht und Präklusion im Verfahren verbindlich werden.
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