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A. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz

Thöny2. AuflOktober 2007

Die österreichische Verfassung normiert in Art 7 Abs 1 B-VG, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind. Er untersagt unsachliche Differenzierungen, was bedeutet, dass jegliche Ungleichbehandlung durch tatsächliche Unterschiede sachlich gerechtfertigt sein muss. Weiters verbietet er Ungleiches gleich zu behandeln. Er ist im Hinblick auf die normative Ausgestaltung des Arbeitsrechtes von größter Bedeutung. In privatrechtlicher Hinsicht, somit im direkten Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, vermag er jedoch mangels Drittwirkung, keine direkte Wirkung zu erzeugen.7474 Öhlinger, Verfassungsrecht, 264 ff.

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