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A. Der Factoringvertrag bei Insolvenz des Kunden (Iro)

Iro2. AuflOktober 2014

1. Die Rechtsfolgen der Insolvenzeröffnung

a) Die Beendigung des Vertragsverhältnisses (§ 21 IO)

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Das Schicksal des Factoringvertrages im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden ist umstritten. Die wohl hA in Deutschland lässt den Vertrag mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 116 InsO (entspricht § 26 Abs 1 IO) dahinfallen269269 Brink, ZIP 1987, 817; Canaris, BVR2 Rz 1675; MünchKommInsO/Ganter 3 I (2013) § 47 Rz 262; MünchKommInsO/Ott/Vuia 3 II (2013) § 116 Rz 19; Glomb, Finanzierung 85 ff; Gottwald/Adolphsen in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch4 (2010) § 40 Rz 62; Heidland, KTS 1970, 165; Jacoby in Jaeger/Henckel/Gerhardt, Insolvenzordnung (2014) §§ 115 f Rz 106; Martinek, Moderne Vertragstypen I 317 f; ders in BankR-HB § 102 Rz 137; Obermüller, InsolvenzR Rz 7.90 f; Sinz, Factoring Rz 560. AA (§ 103 InsO) Staudinger/Freitag/Mülbert, BGB (2011) § 488 Rz 756; Wagner in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB2 II (2009) Rz BankR V 30.. Dies wird mit der Einordnung der Factoringvereinbarung unter die Geschäftsbesorgungsverträge und mit ihrer Natur als „bankähnliches Geschäft“ begründet. Allerdings ist hiebei die abweichende Konstruktion des Forderungserwerbs nach den in Deutschland üblichen Vertragsgestaltungen, die zwischen dem Rahmenvertrag und den Kaufverträgen über die vom Kunden angebotenen Forderungen unterscheidet, zu beachten (oben Rz 2/29). Daher wird durch das Wegfallen der Factoringvereinbarung nach § 116 InsO die Zession der einzelnen Forderung nicht berührt. Auf den zugrunde liegenden Ankauf kann zwar an sich § 103 InsO Anwendung finden, doch hat das Wahlrecht des Insolvenzverwalters hier kaum Bedeutung, weil der Vertrag wegen der üblichen Konstruktion einer antizipierten Globalzession und der Gutschrift des Gegenwerts durch den Factor idR vollständig erfüllt ist270270Uhlenbruck/Brinkmann, Insolvenzordnung13 (2010) § 47 Rz 94; Gottwald/Adolphsen in Gottwald, InsolvenzR-HB § 40 Rz 62; MünchKommInsO/Ganter § 47 Rz 263 f; MünchKommInsO/Ott/Vuia § 116 Rz 15; Obermüller, InsolvenzR Rz 7.99; Staudinger/Freitag/Mülbert, BGB § 488 Rz 757; Uhlenbruck/Sinz, InsO § 116 Rz 42; Wagner in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB II BankR Rz V 30.. Da für den Ankauf der Forderung prinzipiell Voraussetzung ist, dass der Kunde eine Rechnung ausgestellt, also im Normalfall bereits an seinen Vertragspartner geleistet hat, kommt ein von seiner Seite noch nicht (voll) erfüllter Kaufvertrag mit dem Factor vor allem dann in Betracht, wenn die Leistungspflicht des abgetretenen Schuldners noch von der Erbringung einer dem Kunden obliegenden Nebenleistung oder Mangelbehebung abhängt271271 Obermüller, InsolvenzR Rz 7.107; vgl auch MünchKommInsO/Ganter § 47 Rz 268..

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