Das Schicksal des Factoringvertrages im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden ist umstritten. Die wohl
hA in Deutschland lässt den Vertrag mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 116 InsO (entspricht § 26 Abs 1 IO) dahinfallen. Dies wird mit der Einordnung der Factoringvereinbarung unter die Geschäftsbesorgungsverträge und mit ihrer Natur als „bankähnliches Geschäft“ begründet. Allerdings ist hiebei die abweichende Konstruktion des Forderungserwerbs nach den in Deutschland üblichen Vertragsgestaltungen, die zwischen dem Rahmenvertrag und den Kaufverträgen über die vom Kunden angebotenen Forderungen unterscheidet, zu beachten (oben Rz 2/29). Daher wird durch das Wegfallen der Factoringvereinbarung nach § 116 InsO die Zession der einzelnen Forderung nicht berührt. Auf den zugrunde liegenden Ankauf kann zwar an sich § 103 InsO Anwendung finden, doch hat das Wahlrecht des Insolvenzverwalters hier kaum Bedeutung, weil der Vertrag wegen der üblichen Konstruktion einer antizipierten Globalzession und der Gutschrift des Gegenwerts durch den Factor idR vollständig erfüllt ist. Da für den Ankauf der Forderung prinzipiell Voraussetzung ist, dass der Kunde eine Rechnung ausgestellt, also im Normalfall bereits an seinen Vertragspartner geleistet hat, kommt ein von seiner Seite noch nicht (voll) erfüllter Kaufvertrag mit dem Factor vor allem dann in Betracht, wenn die Leistungspflicht des abgetretenen Schuldners noch von der Erbringung einer dem Kunden obliegenden Nebenleistung oder Mangelbehebung abhängt.