Da das Factoring ein Bankgeschäft (§ 1 Abs 1 Z 16 BWG) und der (befugte) Factor daher Bank iSd BWG ist, müssen bei Insolvenz des Factors die §§ 81 ff BWG beachtet werden. Gemäß § 82 Abs 1 BWG kommt für Kreditinstitute ein Sanierungsverfahren iSd §§ 166 ff IO nicht in Betracht. Stattdessen kann das Kreditinstitut oder die FMA die Anordnung der Geschäftsaufsicht beantragen, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich wieder behoben werden kann (§ 83 Abs 1 BWG). Durch die Geschäftsaufsicht wird die Bank in der Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit nicht gehindert, doch bedürfen Geschäfte, die nicht zum ordentlichen Geschäftsbetrieb gehören, der Zustimmung der gemäß § 84 Abs 1 BWG zu bestellenden Aufsichtsperson, die auch gegen zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Maßnahmen Einspruch erheben kann (§ 87 Abs 2 BWG).