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A. Definition und Wesensmerkmale

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1104
Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist nach der Umschreibung des § 161 Abs 1 UGB eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), bei einem anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre).

1105
Notwendige Tatbestandselemente der KG sind demnach:

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