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A. Definition

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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§ 1175 ABGB beschreibt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (societas, GesBR) als „Erwerbsgesellschaft“, die von zumindest zwei Personen auf vertraglicher Grundlage errichtet wird, um „ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen“.

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