Die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers stellt die
Überlassung des Leasingobjekts zum Gebrauch an den Leasingnehmer dar. Die Reichweite dieser Sachüberlassungspflicht ist in der Literatur aber umstritten. Nach überwiegender Ansicht und st Rsp muss der Leasinggeber dem Leasingnehmer den ordnungsgemäßen Gebrauch am Leasingobjekt verschaffen und dafür einstehen, dass sich das Leasingobjekt am Beginn des Leasingverhältnisses – bei Überlassung des Leasingobjekts an den Leasingnehmer – in einem für den vereinbarten Gebrauch tauglichen Zustand befindet. Dies gilt nach der Rsp auch für beidseitig unternehmensbezogene Verträge. Die Pflicht des Leasinggebers zur
Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs stellt nach der Rsp eine
unabdingbare „Kardinalpflicht“ des Leasingvertrages dar: Müsste der Leasingnehmer das Leasingentgelt trotz Nichterfüllung der Hauptleistungspflicht des Leasinggebers (teilweise) entrichten, so wäre die Äquivalenz des Leasingvertrages schwer gestört. Die erstmalige Verschaffungspflicht darf daher weder einzelvertraglich noch in AGB eingeschränkt werden.