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A. Das typische Pflichtenprogramm zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer (Schopper/Skarics)

Schopper/Skarics2. AuflOktober 2014

1. Pflichten des Leasinggebers

a) Überlassung des Leasingobjekts zum Gebrauch

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Die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers stellt die Überlassung des Leasingobjekts zum Gebrauch an den Leasingnehmer dar. Die Reichweite dieser Sachüberlassungspflicht ist in der Literatur aber umstritten722722S beispielsweise Fischer-Czermak, Mobilienleasing 54 ff mwN; Staudinger/Stoffels, BGB II (2014) Leasing Rz 80 ff mwN.. Nach überwiegender Ansicht und st Rsp muss der Leasinggeber dem Leasingnehmer den ordnungsgemäßen Gebrauch am Leasingobjekt verschaffen und dafür einstehen, dass sich das Leasingobjekt am Beginn des Leasingverhältnisses – bei Überlassung des Leasingobjekts an den Leasingnehmer – in einem für den vereinbarten Gebrauch tauglichen Zustand befindet723723RIS-Justiz RS0020735, RS0020739; zB OGH in RdW 1985, 371; 3 Ob 12/09z in ÖBA 2009, 744 mit Anm von Apathy; Binder in Schwimann, ABGB § 1090 Rz 79; Fischer-Czermak, Mobilienleasing 54 ff; Krejci in Egger/Krejci, Leasinggeschäft 106 ff; Kuhnle/Kuhnle-Schadn, Leasing 119; Würth in Rummel, ABGB3 § 1090 Rz 32; MünchKommBGB/J. Koch III6 (2012) Finanzierungsleasing Rz 33; Kügel in Büschgen, Praxishandbuch § 6 Rz 102; aA Leenen, AcP 190 (1990) 275 ff, 280 ff, wonach der Leasinggeber nicht Gebrauchsgewährung iSd §§ 535 f BGB schulde (wobei die Gewährleistungspflichten reduziert sind), sondern der Leasinggeber sich „von vornherein nur zur Überlassung der vom Lieferanten nach Spezifizierung des Leasing-Nehmers gelieferten Sache und zur Abtretung der dem Leasing-Geber aus dem Kaufvertrag gegen den Lieferanten zustehenden Mängelansprüche“ verpflichte. Außerdem sei der Leasinggeber nicht zur Verschaffung des Besitzes an der Sache (Übergabe) verpflichtet, sondern er müsse lediglich die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sich der Lieferant zur Lieferung des Leasingobjekts an den Leasingnehmer verpflichtet; ähnlich auch Canaris, AcP 190 (1990) 432 ff; Staudinger/Stoffels, BGB, Leasing Rz 81 ff mwN.. Dies gilt nach der Rsp auch für beidseitig unternehmensbezogene Verträge724724OGH in RdW 1985, 371.. Die Pflicht des Leasinggebers zur Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs stellt nach der Rsp eine unabdingbare „Kardinalpflicht“ des Leasingvertrages dar: Müsste der Leasingnehmer das Leasingentgelt trotz Nichterfüllung der Hauptleistungspflicht des Leasinggebers (teilweise) entrichten, so wäre die Äquivalenz des Leasingvertrages schwer gestört. Die erstmalige Verschaffungspflicht darf daher weder einzelvertraglich noch in AGB eingeschränkt werden725725RIS-Justiz RS0020735, RS0020739; zB OGH in RdW 1985, 371; ÖBA 2009, 744 mit Anm von Apathy; Fischer-Czermak, Mobilienleasing 54; Graf in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 879 Rz 283; W. Jud in Krejci, KSchG-HB 526; Krejci in Egger/Krejci, Leasinggeschäft 106 ff; Würth in Rummel, ABGB3 § 1090 Rz 32..

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