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A. Beweisnotwendigkeit

Nigl5. AuflOktober 2024

Behauptungslast

Beweislast

452
Jeder gerichtlichen Entscheidung ist ein Sachverhalt, also eine bestimmte Summe von Tatsachen, zugrunde zu legen, sodass der Kläger und der Beklagte am Beginn des Verfahrens ein Tatsachenvorbringen erstatten müssen, aus dem sich die begehrte Rechtsfolge – also der Anspruch bzw dessen Abwehr – schlüssig ergibt (Behauptungslast). Weiters müssen sie Beweise für die Richtigkeit ihrer Tatsachenbehauptungen anbieten und diese letztlich auch nachweisen (Beweislast).

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