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B. Beweislast

Nigl5. AuflOktober 2024

I. Allgemeines

Beweislast

457
Das Beweisverfahren kann zu Tatsachenfeststellungen führen, die dem Gericht eine eindeutige Entscheidung ermöglichen. Dann ist der festgestellte Sachverhalt unter die anzuwendenden Regeln zu subsumieren und ausgehend davon rechtlich zu beurteilen.

Fragen der Beweislastverteilung stellen sich nur dann, wenn der Beweis für eine strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden kann (RS0039903). Die Regeln über die Beweislastverteilung greifen nur dann ein, wenn das Beweisverfahren ohne subsumtionsfähiges Sachverhaltsergebnis geblieben ist (RS0039872). Trifft das Gericht eine eindeutige positive oder negative (also das Vorliegen einer behaupteten Tatsache bejahende oder verneinende) Feststellung, dann sind alle Beweislastfragen gegenstandslos (RS0039904; vgl auch RS0039939 [T23, T26]).

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