§ 105 S 1 UGB nimmt eine Legaldefinition der offenen Gesellschaft vor. Eine Offene Gesellschaft (OG) ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft (Außengesellschaft)14, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.Notwendige Tatbestandselemente (bzw Rechtsfolgen) der OG sind demnach15:

