Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen und diese samt den dazugehörenden Unterlagen (zB Kopien der Rechnungen) sieben bzw, soweit sie ein unternehmerisch genutztes Grundstück betreffen, 22 Jahre aufzubewahren. Seite 38

