Abgabenverfahren
Bundesabgabenordnung
Das Verfahren betreffend Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben1 folgt nicht nach den Regeln des AVG, sondern ist in einem eigenen Verfahrensgesetz, der BAO, geregelt. Gemäß § 1 Abs 1 BAO gilt die BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben sowie der aufgrund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der EU zu erhebenden Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben, sofern zollrechtlich nichts anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. Ferner ist die BAO in Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind (§ 1 Abs 2 BAO). Auf Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden ist die BAO nicht anzuwenden (§ 1 Abs 1 BAO).