Die Feststellung des Bestehens oder Nicht-Bestehens eines Schiedsspruches kann begehrt werden, wenn unklar ist, ob überhaupt ein Schiedsspruch erlassen wurde oder nicht; ob der bekämpfte Akt als Schiedsgutachten zu qualifizieren ist.405 Voraussetzung dafür ist das rechtliche Interesse des Antragstellers iSd § 612 ZPO.Eine Feststellungsklage iSd § 612 ZPO kann mit einer Aufhebungsklage in der Form von Eventualanträgen kombiniert werden.406
