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A. Allgemeines (Liebscher)

Liebscher1. AuflJuli 2016

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Die Feststellung des Bestehens oder Nicht-Bestehens eines Schiedsspruches kann begehrt werden, wenn unklar ist, ob überhaupt ein Schiedsspruch erlassen wurde oder nicht; ob der bekämpfte Akt als Schiedsgutachten zu qualifizieren ist.405405 Oberhammer, Entwurf, 141. Voraussetzung dafür ist das rechtliche Interesse des Antragstellers iSd § 612 ZPO.

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Eine Feststellungsklage iSd § 612 ZPO kann mit einer Aufhebungsklage in der Form von Eventualanträgen kombiniert werden.406406 Oberhammer, Entwurf, 142.

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