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A. Allgemeines (Liebscher)

Liebscher1. AuflJuli 2016

11/41
Über die Aufhebungsklage ist nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO im Rahmen eines streitigen Verfahrens zu entscheiden (§ 616 Abs 1 ZPO).5353S Rechberger/Hofstätter Rz 13/30 ff.

11/42
Das Klagebegehren hat auf (teilweise) Aufhebung des Schiedsspruchs zu lauten. Die Entscheidung über die Aufhebungsklage erfolgt mittels Urteil.

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