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A. Allgemeines gem § 51 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Sicherheitsbehörden müssen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit beachten und angemessene Vorkehrungen treffen, um die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu wahren. Grundsätzlich finden die Bestimmungen des DSG Anwendung, es sei denn, es wird ausdrücklich anders angeordnet. Der Bundesminister für Inneres ist der Auftragsverarbeiter gem § 36 Abs 2 Z 9 in Verbindung mit § 48 DSG und kann nach Erteilung einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung weitere Auftragsverarbeiter hinzuziehen, muss aber den Verantwortlichen über wesentliche Änderungen informieren. Bei Datenverarbeitungen von gemeinsam Verantwortlichen muss jeder Verantwortliche nur die Pflichten hinsichtlich der von ihm ursprünglich verarbeiteten Daten erfüllen und Betroffene müssen sich an den zuständigen gemeinsam Verantwortlichen wenden, außer es liegt ein Fall des § 43 Abs 4 DSG vor.

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