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A. Allgemeines

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Obgleich die Genossenschaft eine juristische Person ist, kommt auf sie im werbenden Zustand146146Anderes gilt für die Liquidatoren, da diese nicht mehr dem Förderungszweck, sondern nur noch dem Abwicklungszweck verpflichtet sind, Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 463; Keinert in Holzhammer/Roth, Gesellschaftsrecht 300. der Grundsatz der Drittorganschaft bloß in abgeschwächter Form zum Tragen147147 Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 456.. Im Gegensatz zu den vom Prinzip der Selbstorganschaft geprägten eingetragenen Personengesellschaft kommt nicht jedem Genossenschafter allein ob seiner Stellung als solcher die Befugnis beziehungsweise Pflicht zur Geschäftsführung zu, doch sind sämtliche (obligatorischen wie fakultativen148148So auch Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 463, unter Hinweis auf einen freiwillig installierten Beirat.) Organe - nicht bloß die Generalversammlung der Genossenschafter - aus Genossenschaftsmitgliedern zu bilden (vgl § 15 Abs 1 GenG und § 24 Abs 1 GenG).

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