In der Urfassung des § 12 Abs 1 VVG aus dem Jahr 1908419 wurde für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag – abweichend von der allgemeinen Bestimmung des § 197 BGB, die eine Verjährungszeit von 30 Jahren bestimmte – eine kürzere Verjährungsfrist festgelegt. Diese betrug grundsätzlich zwei Jahre, bei der Lebensversicherung fünf Jahre. Die Verkürzung der Frist war daher bereits aus praktischen Erwägungen notwendig.420

