9.1. Spaltung, Kapitalaufbringungsgrundsatz und Differenzhaftung
Bei einer Spaltung zur Neugründung oder einer Spaltung zur Aufnahme mit Erhöhung des Nennkapitals der übernehmenden Gesellschaft ist das Verbot der Unter-Pari-Emission zu beachten.1 Darüber hinaus hat der Wert des im Rahmen der Spaltung übertragenen Vermögens den Ausgabebetrag der neuen Anteile zu erreichen.2