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9. Spaltung in der Krise (Napokoj)

Napokoj2. AuflJuni 2015

9.1. Spaltung, Kapitalaufbringungsgrundsatz und Differenzhaftung

Bei einer Spaltung zur Neugründung oder einer Spaltung zur Aufnahme mit Erhöhung des Nennkapitals der übernehmenden Gesellschaft ist das Verbot der Unter-Pari-Emission zu beachten.11§ 8a AktG regelt das Verbot der Unter-Pari-Emission bei Aktiengesellschaften. Danach dürfen Aktien nicht unter ihrem Nennwert oder, bei Stückaktien, unter dem auf eine Einheit entfallenden Anteil am Grundkapital ausgegeben werden. Das GmbHG enthält keine Regelung dazu. Das Verbot der Unter-Pari-Emission für GmbHs ist jedoch aus dem Gebot der realen Kapitalaufbringung abzuleiten ( Koppensteiner/Rüffler, GmbHG-Kommentar3 § 6 Rz 8; Zollner in Gruber/Harrer, GmbHG § 6 Rz 15.). Darüber hinaus hat der Wert des im Rahmen der Spaltung übertragenen Vermögens den Ausgabebetrag der neuen Anteile zu erreichen.22 Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum AktG2 § 150 Rz 73.

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