Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 918, 1162b ABGB, §§ 26, 27, 30, 31,32, 34 AngG, §§ 30, 31, 32 GAngG, §§ 34, 36 TAG, § 15 HausgG, § 11 Abs 3 LAG
Treten Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, für die nicht spezielle Regelungen gelten (Rz 107), nach Vertragsabschluss vor dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses vom Vertrag zurück, sind grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 918 ff ABGB zu beachten.
