Die Unrechtsrelevanz der objektiven Strafbarkeitsbedingungen iSd §§ 91 Abs 1 und 2 StGB verbunden mit den daraus erfließenden Bedenken ob deren Verfassungskonformität sowie die mit der Ab- und Begrenzung der Tatbegehungsmodalitäten Schlägerei und Angriff mehrerer einhergehenden Feststellungs- und Beweisschwierigkeiten stellen Problembereiche dar, die im Auslegungswege allein nicht überwunden werden können. Hier ist ganz entschieden gesetzgeberisches Handeln einzufordern.

