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8. Die Betriebsstätte im OECD-Musterabkommen (Bendlinger)

Bendlinger4. AuflJuli 2020

8.1. Internationale Aufteilung von Besteuerungsrechten

Nach nutzentheoretischem bzw territorial-äquivalenztheoretischem Verständnis sind Steuern die Gegenleistung für staatliche Leistungen.11Skaar, Permanent Establishment: Erosion of Tax Treaty Principle (1991), 24 f. In Zusammenhang mit der Aufteilung von Besteuerungsrechten zwischen zwei Staaten ist maßgebend, welcher Staat die zur Erbringung von Leistungen erforderlichen öffentlichen Güter zur Verfügung stellt. Dem Ansässigkeitsstaat ist zuzurechnen, dass er idR an der Entwicklung der zur Erbringung der Leistung erforderlichen Ausbildung oder des Wissens beteiligt war.22Bohlmann, Die abkommensrechtliche Behandlung der unechten Dienstleistungsbetriebsstätte unter Art 5 Abs 1 OECD-MA (2014), 62. Der Quellenstaat stellt neben der nötigen Infrastruktur (Straßen, Stromversorgung, Sicherheit) auch den rechtlichen Rahmen zur Erwirtschaftung von Einkünften bzw auch die Rechtsordnung insgesamt zur Verfügung, innerhalb derer Leistungen erbracht werden können. Denn es sind die wirtschaftliche Ordnung (Kaufkraft, Zinsniveau, Konsumentenverhalten), der Markt und das politische Umfeld des Quellenstaates, die zur Erzielung der einer Besteuerung zugrunde liegenden Einkünfte genutzt werden.33Bannes/Gerlach, Ist die Kritik an der Dienstleistungsbetriebsstätte gerechtfertigt?, SWI 2016, 596 (598 ff). Das Betriebsstättenkonzept ist daher Ausdruck des Quellenprinzips mit äquivalenztheoretischem Unterbau.44Lehner, Internationale Reichweite staatlicher Besteuerungshoheit, in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland XI3 (2013), Rz 47.

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